Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ab Schuljahr 22/23
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- für das neue Schuljahr:
- frühestens ab 1. Mai des Jahres, in dem das neue Schuljahr beginnt
- Schuljahresbeginn: 1. August
- im laufenden Schuljahr:
- wenn Eingang bis zum 20. eines Monats, rückwirkende Bewilligung ab Monatsersten
- wenn Eingang nach 20. eines Monats, Bewilligung ab Monatsersten des Folgemonat
- Antrag ist schuljährlich neu zu stellen – keine automatische Verlängerung für das nächste Schuljahr
- Wohnsitz des Schülers:
Freistaat Sachsen - Schulort des Schülers:
Landkreis Mittelsachsen, Zwickau oder im Erzgebirgskreis - Besuchte Schule der gewählten Schulart:
nächstgelegene aufnahmefähige Schule oder nicht nächstgelegene Schule
(zur Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht) - Mindestentfernung:
Fußweg zur Schule beträgt mind.
2,0 km bis Klasse 4 bzw.
3,0 km ab Klasse 5 - Ausnahmen Mindestentfernung:
gelten für Schüler mit Förderbedarf geistige Entwicklung oder mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen AG, H oder Bl) oder mit besonders gefährlichem Schulweg - Nur bei ÖPNV:
Nutzung auf Schulweg möglich und zumutbar? Nächstgelegene Schule mit einem BildungsTicket erreichbar? - Nur bei PKW:
Triftiger Grund zur PKW-Nutzung bei nächstgelegener Schule? Bei nicht nächstgelegener Schule: Ermittlung fiktiver Beförderungskosten wie zur nächstgelegenen Schule
- förmlicher Bescheid
- Zusage, notwendige Beförderungskosten nach Abrechnung zu erstatten
- keine Erhebung Eigenanteil für Schüler an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
- Erlass des Eigenanteils ab dem 3. Fahrschüler einer Familie
- ÖPNV:
15,00 Euro je Beförderungsmonat - PKW:
15,00 Euro je Beförderungsmonat
- Abrechnung/Formular der notwendigen Beförderungskosten entweder 2 x schuljährlich (bis 31.12./Übrige bis 30.09.) oder 1 x schuljährlich bis 30.09., spätestens zum darauffolgenden 31.12. (Ausschlussfrist)
- Erstattung abzüglich des festgesetzten Eigenanteils
- ÖPNV:
jeweils preisgünstigste Fahrausweise sind beim Verkehrsunternehmen durch Schüler/Eltern selbst zu erwerben - PKW
i. d. R. 0,30 € je Besetzt/Km mit Schüler – ggf. höchstens in Höhe der Kosten für preisgünstigstes Ticket für ÖPNV
Mögliche Beispiele bei ÖPNV-Nutzung auf dem Schulweg:
- ab 3. schulpflichtigen Fahrschüler einer Familie, der Anspruch auf notwendige Schülerbeförderung nach Satzung hat
- Im Regelfall nur bei Besuch der nächstgelegenen Schule:
verbundraumüberschreitende Verkehre setzen nach Tarif den Erwerb von zwei BildungsTickets von 2 Verkehrsverbünden (Verbundraum Wohnort, Verbundraum Schulort) voraus oderverbundraumüberschreitender Bahnverkehr setzt nach Tarif den Erwerb von Fahrausweisen des Bahnhaustarifs voraus
Mögliche Beispiele bei PKW-Nutzung auf dem Schulweg:
- PKW-Nutzung aus triftigem Grund zum Besuch der nächstgelegenen Schule
- PKW-Nutzung zum Besuch der nicht nächstgelegenen Schule (Erstattung fiktiver Beförderungskosten wie zum Besuch der nächstgelegenen Schule)
Weitere Informationen unter Fragen und Antworten (FAQ)